Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 81
Zur Beantwortung der Frage hilft ein Blick in §1 BJG. Dort wird als Ziel der Hege
die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
genannt.