Sachgebiet: JAGDRECHT
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Eine Fütterung im Rahmen des Jagdschutzes (§25 LJG NRW) darf nur in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 30. April erfolgen. §27 der DVO enthält weitere Einschränkungen. So darf Schwarzwild nur in Notzeiten gefüttert werden, und auch Rehwild nur in Notzeiten, außer bei einer Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu.