Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 66
Streng genommen ist es keine Vorschrift, sondern eine Empfehlung (soll). Nach §11 BJG soll die Dauer 9 Jahre betragen. In NRW allerdings hatte man dies zwar zwischenzeitlich auf 5 Jahre verkürzt, mittlerweile ist dies aber nurnoch in Sonderfällen gemäß §9 LJG NRW möglich.