Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 59
Im §19 LJG NRW steht, was der Gesetzgeber unter Nachtzeit versteht. Hier der entsprechende Satz aus dem Gesetz: Verboten ist …
6. Wild, ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang;