Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 60
Dem Jagdrecht unterliegen in Nordrhein-Westfalen die Tierarten, die im Landesjagdgesetz in §2 LJG NRW genannt werden. Ist eine Tierart dort nicht genannt, so unterliegt sie auch nicht dem Jagdrecht.
Diese Frage ist übrigens sehr elementar. Denn in vielen Prüfungsfragen ist es wichtig zu wissen, ob eine Tierart zum Wild gehört oder nicht. Und als Wild bezeichnet man die Tierarten, die dem Jagdgesetz unterliegen.