Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 27
In NRW alle sind Tierarten, die gemäß §2 LJG NRW zum Wild gehören, und für die keine Jagdzeit in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO) festgelegt sind, von der Jagd zu verschonen.
Achtung: Beim Federwild ist es so, dass das LJG NRW auf die Federwildarten das Bundesjagdgesetz (§2) verweist und lediglich ergänzende Regelungen vornimmt. Mann muss also im Zweifelsfall beide Listen (LJG und BJG) von Federwild im Kopf haben, um die Frage zu beantworten.
Darüber hinaus kann die Waldschnepfe seit der Änderung des LJG NRW vom März 2019 wieder bejagt werden.