Welche Mindestgröße müssen zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen aufweisen, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, um einen Eigenjagdbezirk zu bilden?
Worum geht es hier ?
Die entsprechende Festlegung steht im §7 des BJG: Es müssen mindestens 75 ha sein.