Sachgebiet: JAGDRECHT
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Dies wird durch §28 des BJG geregelt. Dort heißt es:
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
Die Länder dürfen gemäß diesem Gesetz weitere Einschränkungen vornehmen, was für NRW aber noch nicht geschehen ist (Stand: 28.02.2017). Zu beachten ist noch, dass das Aussetzen von Wild in NRW generell genehmigungspflichtig ist (§31 LJG NRW).