Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 64
§22 LJG NRW legt zusammen mit §21 BJG fest, welche Wildarten der Abschussplanung unterliegen. Das LJG NRW legt dabei abweichend vom BJG fest, dass für Rehwild kein Abschussplan zu erstellen ist. Damit ergibt sich die unter ✔️ Beispiele für richtige Antworten genannte Liste.
Das BJG erwähnt darüber hinaus noch Auer- Birk und Rackelwild. Das LJG schweigt sich dazu aus – aus gutem Grund: diese 3 Wildarten gehören in NRW nicht zum jagdbaren Wild. Denn gemäße der Roten Liste der Brutvogelarten brüten sie nicht (mehr) in NRW, und sind daher nach §2 Abs.2 des LJG nicht jagdbar.