Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 83
Die Antwort auf diese Frage enthält §8 BJG:
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.