Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 55
Die Funktion des Jagdberaters wird in §51 des LJG NRW beschrieben:
(5) Die Jagdbeiräte und Jagdberater haben die Aufgabe, die Jagdbehörden zu beraten. Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.