Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 23
Per se darf ein Jäger Tierarten, die nicht im §2 des LJG NRW genannt sind weder fangen noch jagen. Es gilt §4 der Bundesartenschutzverordnung. Und auch wenn eine Tierart prinzipiell zum jagdbaren Wild gehört, aber keine Jagdzeit hat bzw. ganzjährig geschützt ist, darf sie nicht gejagt oder gefangen werden.
Für Federwild sind darüber hinaus die sachlichen Verbote gemäß §19 BJG zu beachten. Sie schließen eine Fallenjagd von Federwild aus. Das Verbot wurde neben den genannten Fallentypen auch auf ähnliche Einrichtungen erweitert, so dass es letzendlich auf ein komplettes Verbot herausläuft.