Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 97
Dem Jagdrecht unterliegen in NRW nur solche Tiere, die in §2 LJG NRW stehen. Für alle anderen gilt, dass sie nicht dem Jagdrecht unterliegen. Dabei ist zu beachten, dass das LJG NRW auch auf andere Regelungen, Gesetze und Quellen verweist, so z.B. den §2 BJG oder die Rote Liste NRW.
Der letzte Satz ist für Federwild besonders wichtig, denn beim Federwild schließt das Jagdgesetz NRW alle Tierarten ein, die im BJG stehen und darüber hinaus regelmäßig in NRW brüten (das kann man in der roten Liste nachlesen).
Achtung: wenn sich in der Liste der Antwortmöglichkeiten ein Vogel befindet, der kein Hühnervogel ist, so diesen bitte nicht ankreuzen, denn es wird ausdrücklich nur nach Hühnervögeln gefragt.