Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 89
Was genau darunter zu verstehen ist kann in §1 BJG nachgelesen werden.
Der Absatz 1 beschreibt zunächst das Jagdrecht ganz allgemein als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
Wer das Jagdrecht hat, hat also die Befugnis die Jagd auszuüben. Im Absatz 4 wird dann beschrieben, was konkret unter der Ausübung der Jagd zu verstehen ist:
Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild