Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 111
Eine Wildfolgevereinbarung legt fest, welche Regeln beim Verfolgen von krankgeschossenem Wild über Reviergrenzen hinweg einzuhalten sind. Gemäß §22a BJG darf die Verfolgung nur bei Vorliegen eines entsprechenden Vertrages durchgeführt werden.
NRW hat allerdings die Möglichkeit genutzt, hier eine länderspezifische Regelung vorzunehmen und dies mit dem §29 LJG NRW getan. Hier gilt eine Reihe weiterer Regeln, so z.B. dass krankgeschossenes Wild dass sich in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk niedertut, vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen ist.