Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 112
Die nicht jagdbaren wildlebenden Tierarten werden durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Darüber hinaus gilt die Bundesartenschutzverordnung, und in NRW das Landesnaturschutzgesetz NRW.
Achtung, Unklarheit: in manchen Quellen wird das Tierschutzgesetz als falsche Antwort auf diese Frage gewertet. M.E. handelt es such dagegen um eine richtige Antwort, denn in §1 Tierschutzgesetz steht wörtlich:
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Eine Einschränkung auf Tiere in Gefangenschaft gibt es nicht, das Gesetz gilt daher auch für wildlebende Tiere.