Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 74
Die zugehörige gesetzliche Festlegung findet man in §22 LJG NRW:
(8) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild eine Streckenliste zu führen.
Wichtig: Es ist auch Fallwild einzutragen.