Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 13
Im Prinzip schon, wenn er die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten hat. In NRW allerdings ist die Lage kompliziert: es muss im Zweifelsfall bewiesen werden, dass keine anderen Mittel zur Verfügung standen um den Hund von seinem Tun abzuhalten, siehe §25 des LJG NRW.