Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 122
Hier geht es um die Wildfolgevereinbarung, wie sie in §22a BJG verlangt wird. Siehe auch Frage B-43.
Die Details für NRW regelt §29 LJG NRW. Dort wird danach unterschieden ob sich das wild in Sichtweite im Nachbarrevier niedergetan hat:
2) Tut sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. […] Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.
(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze nieder zu tun, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen;