Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 48
Den rechtlichen Rahmen für Jagd- und Schonzeiten setzt §22 des BJG. Dort heißt es wörtlich:
Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
Der §24 LGJ NRW nennt darüber hinaus noch Wildseuchenbekämpfung, die Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden sowie Wildhege als Gründe.