Sachgebiet: JAGDBETRIEB
ZurückFrage: 94
Prinzipiell darf Fallwild nur dann durch Vergraben unschädlich beseitigt werden, wenn sicher ist dass es keine anzeigepflichtigen Erkrankungen hat.
Das ist dann der Fall, wenn die entsprechenden Kennzeichen / Merkmale fehlen, oder wenn sie zwar (scheinbar) vorhanden sind aber eine Freigabe durch das zuständige Veterinäramt erfolgt ist.
Das Wild muss dabei mindestens 50cm tief vergraben werden.