Sachgebiet: JAGDBETRIEB
ZurückFrage: 84
Ein Stück Schalenwild muss zur Untersuchung angemeldet werden, wenn eines der Zeichen gemäß Tier-LMHV §4 (Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild) vorliegen.
Das gilt allerdings nicht, wenn das Wild an einen Betrieb des Einzelhandels oder an einen Jäger abgegeben wird. In diesem Fall hat die abgebende Person festgestellte Merkmale bei der Abgabe mitzuteilen, und die Pflicht zur Anmeldung geht auf den Käufer über.