Jagd Club AINRW-Fragen

Sachgebiet: JAGDBETRIEB

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Frage: 43

Ein von Ihnen krank geschossener Hase verendet in Sichtweite im Nachbarrevier. Wie verhalten Sie sich?

Worum geht es hier ?

Auszug aus dem Landesjagdgesetz NRW:

§ 29 (Fn 15) Wildfolge (Zu § 22 a BJG)

(2) Tut sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur zur Abgabe des Fangschusses mitgeführt werden. Das Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht, das von sonstigem Wild ist zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Anderes Wild als Schalenwild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

Ein Hase ist kein Schalenwild kann also fortgeschafft werden. Vorm Betreten des Nachbarreviers ist allerdings die Schusswaffe abzulegen. Und das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigen des Nachbarreviers auszuhändigen.

✔️ Beispiele für richtige Antworten:

  • Ich schaffe den Hasen fort
  • Vor dem Betreten des Nachbarreviers lege ich meine Waffe ab (außer ich brauche sie für den Fangschuss)
  • Ich liefere das Wild beim Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers ab

❌ Beispiele für falsche Antworten:

  • Ich breche die Jagd ab, da ich das Nachbarrevier nicht betreten darf
  • Ich informiere den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers, damit er das Wild wegschafft