Sachgebiet: JAGDBETRIEB
ZurückFrage: 43
Auszug aus dem Landesjagdgesetz NRW:
§ 29 (Fn 15) Wildfolge (Zu § 22 a BJG)
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(2) Tut sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur zur Abgabe des Fangschusses mitgeführt werden. Das Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht, das von sonstigem Wild ist zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Anderes Wild als Schalenwild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.
Ein Hase ist kein Schalenwild kann also fortgeschafft werden. Vorm Betreten des Nachbarreviers ist allerdings die Schusswaffe abzulegen. Und das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigen des Nachbarreviers auszuhändigen.