Sachgebiet: WAFFENTECHNIK
ZurückFrage: 117
Das Bundesjagdgesetz verbietet in §19 Abs. 1 Satz 1 ganz pauschal den Schuss mit Schrot auf Schalenwild. Nicht verboten ist allerdings die Verwendung von Flintenlaufgeschossen. Darüber hinaus gilt das Verbot in NRW gemäß §19 Abs. 1 Satz 3 LJG nicht für den Fangschuss.
Zusätzlicher Hinweis zu Flintenlaufgeschossen: Diese müssen in NRW gemäß §19 Abs. 1 Satz 3 LJG bleifrei sein.