Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 103
Ganz allgemein geht es hier um das Thema Jagdschutz, dass in §25 und §26 LJG NRW behandelt wird. Nach §25 BJG obliegt die Wahrnehmung des Jagdschutzes dem Jagdausübungsberechtigten und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.
Führt der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz durch, so hat er sich nach §25 LJG NRW durch Vorzeigen eines Jagdschutzausweises auszuweisen. Führt dagegen ein bestätigter Jagdaufseher den Jagdschutz durch, so hat er sich nach §26 LJG NRW mit der Bescheinigung der Bestätigung auszuweisen. In beiden Fällen muss dass nur dann geschehen, wenn ihm dies aus Sicherheitsgründen zugemutet werden kann.