Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 116
Hier lauert eine böse Falle: Die gesetzliche Grundlage ändert sich hier zum 01.01.2018. Die im aktuellen Landschaftsgesetz NRW in §58 dargestellen Regeln gelten erst ab dann. Bis dahin gilt noch der §50 aus der vorherigen Fassung.
Danach ist das das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben dabei unberührt.