Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 76
Die Rechte aus dem Pachtvertrag sind ein Bestandteil der Erbmasse, und sie werden vererbt wie alle anderen Rechte und Gegenstände. Daher stehen die Rechte aus dem Vertrag den Erben zu. Falls diese die Rechte nicht nutzen können (keine Jäger), so muss der UJB ein jagdpachtfähiger Dritter genannt werden (§16 LJG NRW).