Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 43
Diese Frage wird im §3 BJG beantwortet:
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
Der Grundeigentümer ist also der Inhaber des Jagdrechts.