Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 9
Der §7 des LJG NRW enthält die Definition:
(4) Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen.
Es ist also mindestens eine Liste der Jagdgenossen und der ihnen gehörenden Grundstücke mit Größe.