Sachgebiet: JAGDRECHT
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Das wird durch §11 des Bundesjagdgesetzes geregelt:
(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.
Man muss also 3 Jahre lang den Jagdschein besessen haben, wobei die drei Jahre nicht zusammenhängen müssen. Darüber hinaus muss man einen Jagdschein (also den des 4.Jahres) besitzen.