Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 124
Das Betreten einer Forstkultur ist zwar prinzipiell verboten (vergleiche Frage D-117), aber der Jagdschutzberechtigte hat nicht die Aufgabe das Forstrecht zu wahren. Er ist nur für Verstöße gegen jagdrechtliche Bestimmungen zuständig.