Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 87
Gemäß §3(2) BWildSchV muss die Anmeldung bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgenommen werden. Und gemäß §48 LJG NRW gilt:
Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde.
Da für Beizvögel nichts anderes bestimmt ist, muss die Haltung bei der unteren Jagdbehörde angezeigt werden.