Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 85
Es gibt eine ganze Reihe von Gesetzen, die die möglichen Orte für die Jagd einschränken. So wird durch §20 BJG die Jagd bei Bedrohung der öffentlichen Sicherheit verboten. Die Jagd ruht per se in befriedeten Bezirken (§6 BJG) und auf Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören. In NRW legt darüber hinaus §27 der DVO fest, dass im Umkreis von 300 m um Fütterungen herum nicht gejagt werden darf.