Sachgebiet: JAGDRECHT
ZurückFrage: 33
Entweder der Inhaber muss über eine entsprechende Waffenbesitzkarte (WBK) verfügen, vgl. §10 Waffengesetz. Über diese allgemeine Regel hinaus nennt der Gesetzgeber noch weitere besondere Erlaubnistatbestände z.B. für Jäger, Waffenhändler oder Büchsenmacher.
Achtung – ein Tagesjagdschein reicht hier nicht aus ! Mit dem Tagesjagdschein kann man zwar Munition, aber keine Waffe erwerben.