Sachgebiet: JAGDBETRIEB
ZurückFrage: 41
Die DVO zum Jagdgesetz NRW legt im §32 fest, wie oft Fallen zu kontrollieren sind:
§ 32 (Fn 11) (Fn 12) Fangmethoden
…
(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.