Sachgebiet: JAGDBETRIEB
ZurückFrage: 103
Hier gibt es eine klare Festlegung durch den §5 des Landesjagdgesetzes, zusammen mit dem §29 der zugehörigen Durchführungsverordnung. Dort heißt es wörtlich:
Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.