Sachgebiet: JAGDBETRIEB
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Hier geht es um die Einhaltung der UVV (Unfallverhütungsvorschrift) Jagd. Dort heißt es wörtlich:
(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.
Darüber hinaus ist die Waffe nach dem Signal Hahn in Ruh zu entladen.
Siehe auch Frage B-22, C-113 und C-87.