Sachgebiet: JAGDBETRIEB
ZurückFrage: 39
Auszug aus dem LJG NRW:
(4) In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich.
Eigentlich ist die Antwort damit klar: es darf jederzeit geschehen. Gleichzeitig wird aber gesagt, dass jagdrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind – und das heißt, dass Schonzeiten berücksichtigt werden müssen.